Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.1.2. RS 2018/02
Ziff. B.1.1.2. RS 2018/02, Mindesteinnahmegrenze
Für das Arbeitseinkommen gilt wie bei Versorgungsbezügen die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V (Näheres vgl. Abschnitt A.1.1.10).
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