Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.3.2. RS 2018/02
Ziff. C.1.1.3.2. RS 2018/02, Einmalige Zahlungen
(1) Sofern Sonder- bzw. Einmalzahlungen neben laufenden Rentenzahlungen von demselben Träger im Ausland gewährt werden, sind diese einmaligen Zahlungen — vorbehaltlich abweichender vom Versicherten beigebrachter Nachweise — ebenfalls als gesetzliche Renten aus dem Ausland im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V zu klassifizieren.
(2) Bei den Pflichtversicherten sind einmalige Rentenzahlungen nach dem Grundsatz des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV beitragsrechtlich dem Monat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie gezahlt werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass nicht kontinuierlich ein gleich hoher Beitrag erhoben werden könnte, sondern der Beitrag allein für den Monat einer einmaligen Rentenzahlung angehoben werden müsste. Um den Anforderungen an eine möglichst praktikable und verwaltungseffiziente Beitragserhebung gerecht zu werden, ist es geboten, zu erwartende und der Höhe nach feststehende einmalige Rentenzahlungen bereits im Vorfeld, und zwar mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für den jeweiligen Monat, zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen dem im Beitragsrecht vorherrschenden Prinzip der Aufteilung von einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen von Pflichtversicherten auf einen größeren als monatlichen Zeitraum entsprechend der Annahme, dass einmalige Einnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nur im Monat des Zuflusses, sondern auch eine bestimmte Zeit darüber hinaus mitbestimmen.
(3) Soweit an die Stelle der Rentenleistung optional eine Kapitalleistung oder Kapitalabfindung tritt, kann diese nach dem Grundsatz des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV beitragsrechtlich nur dem Monat zugeordnet werden, in dem der Anspruch auf sie entsteht. Eine Verteilung der Leistung auf einen längeren Zeitraum, wie für Versorgungsbezüge in § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V bestimmt, kommt bei Leistungen aus ausländischen Rentenversicherungssystemen mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
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