Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.4.1.1. RS 2018/02
Ziff. D.4.1.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Für Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten, bestimmt § 239 SGB V, dass die Grundsätze der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung Anwendung finden. Dies gilt nach § 57 Absatz 4 Satz 2 SGB XI entsprechend für die Bemessung der Beiträge in der Pflegeversicherung.
(2) Soweit keine gesetzlichen Vorgaben existieren, richtet sich damit die Beitragsbemessung der Rentenantragsteller nach den auf § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V basierenden BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Beiträge sind nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens vom 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrenze) und nach § 223 Absatz 3 SGB V höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erheben.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden grundsätzlich nach dem ermäßigten Beitragssatz bemessen (§ 243 SGB V). Die im Einzelnen anzuwendenden Beitragssätze gehen aus den §§ 241 bis 248 SGB V, der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz geht aus der Satzung der Krankenkasse hervor.
(5) Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist in § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist in § 55 Absatz 3 SGB XI festgelegt.
(6) Die Beiträge sowohl zur Kranken- als auch zur Pflegeversicherung sind allein vom Rentenantragsteller zu tragen und an die Kranken- bzw. Pflegekasse zu zahlen (§ 250 Absatz 2 SGB V, § 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V, § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI, § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
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