Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02
§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Weitergeltung spezieller Erstattungsvorschriften
Neben den in §§ 102 bis 105 SGB X normierten Erstattungsansprüchen bleiben einige außerhalb des SGB X vorgesehene Erstattungsansprüche bestehen, insbesondere . . . § 18c Absatz [5], § 19 BVG. Auf diese Erstattungsansprüche finden §§ 107 bis 114 SGB X Anwendung, soweit in den speziellen Vorschriften nichts Abweichendes vorgesehen ist. Also ist auch die Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) sowie die Geringfügigkeitsgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) auf die außerhalb des SGB X geregelten Erstattungsansprüche anzuwenden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service