Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 HilfsMKVV
§ 2 HilfsMKVV, Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1. Alkoholtupfer
- 2. Armtragetücher, Armtragegurte
- 3. Augenbadewannen
- 4. Augenklappen
- 5. Augentropfpipetten
- 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7. Brillenetuis
- 8. Brusthütchen mit Sauger
- 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12. Fingerlinge
- 13. Fingerschienen
- 14. Glasstäbchen
- 15. Gummihandschuhe
- 16. (weggefallen)
- 17. Ohrenklappen
- 18. Salbenpinsel
- 19. Urinflaschen
- 20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Nummer 10 neugefasst durch V vom 17. 1. 1995 (BGBl. I S. 44).
Nummer 16 gestrichen durch V vom 17. 1. 1995 (BGBl. I S. 44).
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