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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 KHStatV
§ 2 KHStatV, Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind:
- 1. Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. 1. 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V,
- 2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Nummer 1 geändert durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
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