Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.5.1. KVdRMeldeGs, Allgemeines
Die Krankenkassen haben den Rentenversicherungsträgern alle Tatbestände, die zur Beurteilung bzw. Änderung der Beitragspflicht aus der Rente führen, zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen durch die Rentenantragstellung sowie auf alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Veränderungen im Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis (sog. nachgehende Meldung, vgl. Abschnitt 3). Meldungen über Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis, die lediglich einen Wechsel des Versicherungspflichttatbestandes beinhalten, sind nur bis zum Zeitpunkt der Rentenbescheiderteilung abzugeben. Für Meldungen nach der Rentenbescheiderteilung vgl. Abschnitt 3.1.3.
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