Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.6.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.6.2. KVdRMeldeGs, Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ab Rentenbeginn
(1) Die Kennzeichnung des Rentenzahlfalles für die Zeiten ab Beginn der jeweiligen Rente ist vom Rentenversicherungsträger auf der Grundlage der von der Krankenkasse abgegebenen Meldung zur Rentenantragstellung vorzunehmen.
(2) Tritt noch während des Rentenantragsverfahrens und vor Erteilung des Rentenbescheides eine Änderung der Verhältnisse ein (z. B. infolge Krankenkassenwechsel), ist von der Krankenkasse eine entsprechende Änderungsmeldung abzugeben, die vom Rentenversicherungsträger bei der Bescheiderteilung zu berücksichtigen ist.
(3) Der Rentenversicherungsträger kennzeichnet den Rentenzahlfall sowohl für die Zeit der laufenden Rentenzahlung als auch für den Nachzahlungszeitraum.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service