Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.d. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.d. KVdRMeldeGs, Rücknahme des Rentenantrages
Durch die Rücknahme eines Rentenantrages ergeben sich grundsätzlich die Auswirkungen einer Ablehnung des Rentenantrages. Es wird deshalb auf die Ausführungen unter Buchstabe c verwiesen. Die Rentenantragstellermitgliedschaft ist mit dem Tage des Eingangs der Rücknahmeerklärung beim Rentenversicherungsträger zu beenden.
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