Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.4. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.4. KVdRMeldeGs, Krankenkassenwechsel
Wird dem Rentenversicherungsträger ein Wechsel der Krankenkasse gemeldet, ist das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse zu korrigieren. Daraus ergibt sich für den Beitragseinbehalt ggf. ein veränderter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V. Dies hat bei rückwirkender Richtigstellung zur Folge, dass für die zurückliegenden Zeiten ggf. eine Beitragsnacherhebung oder Beitragsrückzahlung erforderlich ist.
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