Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.18. MobRehaEmpf
Ziff. I.18. MobRehaEmpf, Beendigung der Rehabilitation
Die mobile Rehabilitation ist zu beenden, wenn
- - sich während der Maßnahme eines der unter Abschnitt I.4 genannten Ausschlusskriterien zeigt,
- - das Rehabilitationsziel erreicht wurde oder nicht erreichbar ist oder
- - die Indikationskriterien für die Rehabilitation nicht mehr erfüllt sind.
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