Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.3. RS 1994/01
Ziff. B.I.3. RS 1994/01, Zuständigkeit für Familienversicherte
Für die nach § 25 SGB XI Familienversicherten ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt, gilt die in der Krankenversicherung ausgeübte Wahl auch für die Pflegeversicherung.
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