Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.1. RS 1994/01
Ziff. B.II.1.1. RS 1994/01, Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI
Die Mitgliedschaft der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 SGB XI vorliegen. Damit wird der Beginn der Mitgliedschaft für Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die Krankenversicherungsregelungen angebunden.
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