Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.5. RS 1994/01
Ziff. B.II.2.5. RS 1994/01, Rentenantragsteller
Die Mitgliedschaft von Antragstellern auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie von in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Antragstellern auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld endet — wie in der Krankenversicherung — mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft aufgrund ihrer Subsidiarität dann beendet bzw. ausgeschlossen, wenn Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht bzw. eintritt.
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