Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.5. RS 1994/01
Ziff. D.V.5. RS 1994/01, Sonstige Versicherte
(1) Die Beiträge der nach § 21 Nummern 1 bis 5 SGB XI Versicherten werden nach § 59 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Eine Beteiligung dieser Versicherten bei der Beitragsaufbringung ist aus sozialen Erwägungen nicht vorgesehen.
(2) Nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI tragen die der Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 6 SGB XI unterstellten Soldaten auf Zeit den Beitrag alleine.
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