Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 4.4.2. RS 2018/03
Ziff. 4.4.2. RS 2018/03, Leistungen im Rahmen des Verwaltungshandelns
Weiterhin können Fälle, in denen die Krankenkasse die Leistung im Rahmen eigenen Verwaltungshandelns selbst erbringt, nicht unter die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V fallen. Hierzu zählen
- - die Hospiz- und Palliativberatung gemäß § 39b SGB V,
- - nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung beim Krankengeld,
- - die Befreiung von den Zuzahlungen und die Ausstellung eines Befreiungsausweises nach § 62 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB V,
- - die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 SGB V,
- - evtl. Sachleistungen, die die Krankenkasse selbst für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V gewährt, sowie
- - die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.