Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 EÜG
§ 10 EÜG, Arbeitslosenversicherung
1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem SGB III. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
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