Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 EWIVAG
§ 13 EWIVAG, Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 2. Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
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