Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 57 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 57 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Rechtliche Wirkung der Mitwirkungserfordernisse
Die vorgesehene Mitwirkung anderer am Rechtsverhältnis Beteiligter als der Vertragspartner hat zur Folge, dass ein solcher Vertrag erst Wirksamkeit erlangt, wenn die vorgesehene Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen erklärt worden sind. Die Mitwirkung erlangt also ex nunc Wirksamkeit; sie macht den Vertrag nicht rückwirkend wirksam.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service