Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 MitbestG
§ 14 MitbestG, Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt
- 1. durch Niederlegung des Amtes,
- 2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
- 3. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) 1 Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. 2 Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.
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