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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 MitbestG
§ 39 MitbestG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,
- 2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
- 3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,
- 5. die Errechnung der Zahl der Delegierten,
- 6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- 7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
- 8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
- 9. die Stimmabgabe,
- 10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
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