Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 WPflG
§ 4 WPflG, Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
- 2. die Wehrübungen (§ 6),
- 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
- 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
- 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
- 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
- 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service