Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SVHV
§ 7 SVHV, Erläuterungen
(1) 1 Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) 1 Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. 2 Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende Geschäfte.
(3) 1 Die Erläuterungen zu den Personalausgaben sollen eine Übersicht über das Stellensoll und die Ist-Besetzung des Vorjahres, die Errechnung des Stellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie eine Begründung der Veränderungen enthalten. 2 Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Angaben bereits in der Übersicht nach § 4 Absatz 2 mit enthalten sind. 3 Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Absatz 2 2. Halbsatz SGB IV nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.
Satz 3 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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