Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SVHV
§ 9 SVHV, Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähigkeit sind
- 1. gegenseitig
- die Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienstordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter
- 2. einseitig
- die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
Absatz 3 gestrichen durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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