Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SVHV
§ 35 SVHV, Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.
§ 35 geändert durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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