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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4. RS 2020/02
Ziff. 3.4. RS 2020/02, Beendigung der Ausstrahlung
Eine Entsendung im Sinne der Austrahlung wird durch Ablauf der zeitlichen Begrenzung oder endgültiger Rückkehr nach Deutschland beendet. Von einer Beendigung ist ferner regelmäßig auszugehen, wenn
- - der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der in Deutschland ansässige Arbeitgeber gewechselt wird (Beispiel 6.17 — Arbeitnehmer U; vgl. Abschnitt 3.4.1) oder
- - der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland nach Deutschland verlegt wird (Abschnitt 3.4.2) oder
- - eine im Voraus befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.
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