Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. RS 2022/01
Ziff. 2. RS 2022/01, Allgemeines
(1) Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. 12. 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) ist mit § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV ein optionales Anfrageverfahren eingeführt worden, wonach abweichend von der Regelung des § 28h Absatz 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet, die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 1 eine Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen beantragen können. Mit diesem Verfahren besteht eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage. Divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger werden dadurch vermieden.
(2) Durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) sowie das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818) ist für beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner sowie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zum 1. 1. 2005 ein obligatorisches Anfrageverfahren in § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden. Arbeitgeber haben seitdem nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV die Anmeldung der Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern 2 bzw. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gesondert zu kennzeichnen. Bei einer entsprechend gekennzeichneten Anmeldung hat die Krankenkasse bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden ist. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) wurde dieses Verfahren ab 1. 1. 2008 auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt.
(3) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970) ist das Anfrageverfahren weiterentwickelt worden. Die Änderungen, die auch eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen sollen, betreffen
- - die Beschränkung der Statusbeurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem Auftragsverhältnis ohne gesonderte Entscheidung über die Versicherungspflicht (Elementenfeststellung nach § 7a Absatz 2 Satz 1 SGB IV),
- - die Statusentscheidung gegenüber Dritten (§ 7a Absatz 2 Satz 2 SGB IV),
- - das Antragsrecht für Dritte (§ 7a Absatz 2 Satz 3 SGB IV),
- - die Bindungswirkung der Statusbeurteilung gegenüber anderen Versicherungsträgern (§ 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV),
- - die Statusbeurteilung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV),
- - die Statusbeurteilung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung nach § 7a Absatz 4b SGB IV),
- - die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren (§ 7a Absatz 6 Satz 2 SGB IV),
- - die Klageberechtigung gegen eine Elementenfeststellung (§ 55 Absatz 3 SGG).
(4) Bei Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV wird unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Versicherten ein späterer Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis fingiert. Beitragsansprüche für zurückliegende Zeiten entstehen insoweit weiterhin nicht. Verbunden damit ist ein vorläufiger Rechtsschutz gegen Statusfeststellungsbescheide. Dieser beinhaltet, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für eine aufgrund der Beschäftigung eintretende Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist. Für die Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung gelten besondere Regelungen.
1 bis 30. 9. 2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
2 im Sinne des LPartG
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