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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.2. RS 2022/01
Ziff. 4.5.2. RS 2022/01, Voraussetzungen der Gruppenfeststellung
(1) Eine Gruppenfeststellung setzt eine Statusentscheidung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV zu einem konkreten Auftragsverhältnis eines Auftragnehmers voraus. Auf Basis dieser rechtskräftigen Statusentscheidung in einem Einzelfall kann eine Gruppenfeststellung zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen getroffen werden.
(2) Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne nach § 7a Absatz 4b Satz 2 SGB IV gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen.
(3) Geringfügige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung hier nicht entgegen.
(4) In der gutachterlichen Äußerung zur Gruppenfeststellung sind
- - die Art der Tätigkeit,
- - die zugrunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen,
- - die maßgeblichen Umstände der Ausübung,
- - der Erwerbsstatus und
- - die Rechtswirkung
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