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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2022/01
Ziff. 6.1. RS 2022/01, Bindungswirkung für Versicherungsträger
(1) An nach dem 31. 3. 2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV gebunden.
(2) Dies gilt für Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV, des betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV und des Rentenversicherungsträgers nach § 2 SGB VI, soweit es um die Beurteilung des betreffenden Auftragsverhältnisses geht.
(3) Die Bindungswirkung gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV. Für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Absatz 4b SGB IV gilt die besondere Rechtswirkung nach § 7a Absatz 4c SGB IV.
(4) Der Feststellungsbescheid bindet die Versicherungsträger so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.
(5) Über die Aufhebung der Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 und 4a SGB IV entscheidet unter den Voraussetzungen der § 44 ff. SGB X die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn Änderungen angezeigt werden. Werden maßgebliche Änderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt, erfolgt die Aufhebung der Statusfeststellung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger.
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