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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 4 Ziff. 2.1.1.1.2 RS 2022/01
Anlage 4 Ziff. 2.1.1.1.2 RS 2022/01, Übernahme von Verpflichtungen
Der Gewährung von Krediten oder der Übernahme von Bürgschaften (zugunsten des Ehegatten) misst die Rechtsprechung nur noch geringe Indizwirkung gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu (BSG, Urteil vom 11. 11. 2015 — B 12 KR 10/14 R —, USK 2015-128). So schließt beispielsweise die Übernahme von Bürgschaften in Zusammenhang mit Kreditverträgen allein das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn nicht noch weitere Aspekte für eine Mitunternehmerschaft sprechen. Hier kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an.
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