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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.3. RS 2022/05
Ziff. 3.2.3. RS 2022/05, Psychotherapeutische Behandlungen per Videokonferenz 1
(1) Videokonferenzen können im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung Einsatz finden, hierbei ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, vor Einsatz einer Videokonferenz zu ermitteln, ob die Patientin oder der Patient für eine solche Behandlung geeignet 2 ist. Der Wunsch der Patientin oder des Patienten ist hierbei zu berücksichtigen. Die Therapeutin oder der Therapeut ist zudem verpflichtet, die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde (Anlage 31b BMV-Ä) für die Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen über Videokonferenzen zu erfüllen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können nur dann psychotherapeutische Leistungen über Videokonferenzen erbringen, wenn die oder der Versicherte auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt wird; grundsätzlich müssen sich beide in örtlicher Nähe zueinander befinden. 3
(2) Die folgenden Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie erfordern den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Versicherten oder dem Versicherten und sind daher von der Videokonferenz ausgenommen:
- 1. Psychotherapeutische Sprechstunde nach § 11 PsychTh-RL,
- 2. Probatorische Sitzungen nach § 12 PsychTh-RL,
- 3. Hypnose nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 PsychTh-RL.
(3) Gleiches gilt für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung. Videokonferenzen können auch bei der psychotherapeutischen Behandlung in Aus- und Weiterbildungsinstitute nach § 117 SGB V Einsatz finden. Gruppenpsychotherapien nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PsychTh-RL können im Videoformat nur durch eine Therapeutin oder einen Therapeuten durchgeführt werden. 4 Für die Durchführung der Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung nach § 11a PsychTh-RL und Gruppenpsychotherapien nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PsychTh-RL als Videokonferenz gilt eine maximale Teilnehmendenanzahl von bis zu 9 Personen einschließlich Patientinnen oder Patienten, Therapeutin oder Therapeut sowie ggf. einzubeziehender Bezugspersonen. 5
1 vgl. § 17 PsychTh-V
2 "Geeignet" beinhaltet sowohl, dass die persönlichen (z. B. Motivation, Bereitschaft) und sächlichen (z. B. Raum, Technik, siehe auch Anlage 31b BMV-Ä) Voraussetzungen erfüllt sind, als auch, dass bei dem Krankheitsbild keine Einschränkungen auf die Wirksamkeit der Behandlung zu erwarten sind.
3 vgl. § 17 Absatz 6 PsychTh-V
4 vgl. § 17 Absatz 7 Satz 1 PsychTh-V
5 vgl. § 17 Absatz 7 Satz 2 PsychTh-V
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