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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.8. RS 2022/05
Ziff. 3.8. RS 2022/05, Wechsel der Krankenkasse
(1) Erlischt die Leistungspflicht der Krankenkasse während einer laufenden Behandlung, unterrichtet sie unverzüglich die Therapeutin oder den Therapeuten. 1 Die Fortführung der Therapie sollte bei der neuen Kasse erneut mit PTV 1/PTV 2 unter Beifügung der Genehmigung durch die Vorkasse und unter Angabe der noch offenen Reststunden beantragt werden. Sofern in einer laufenden Behandlung bereits ein Gutachten eingeholt worden ist, erfolgt beim Wechsel der Krankenkasse innerhalb des bewilligten Therapiekontingents keine weitere Begutachtung.
(2) Die neue zuständige Krankenkasse teilt der behandelnden Therapeutin oder dem behandelnden Therapeuten formlos mit, wie viele Therapieeinheiten noch abgerechnet werden dürfen. Eine biographische Anamnese und probatorische Sitzungen können zulasten der nunmehr zuständigen Krankenkasse nicht mehr erneut abgerechnet werden.
1 vgl. § 13 Absatz 6 PsychTh-V
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