Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2. RS 1991/01
Ziff. B.II.2. RS 1991/01, Festsetzung durch Rechtsverordnung
(1) Wie bisher werden die für das Kalenderjahr jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Die entsprechende Ermächtigung hierzu enthält § 160 SGB VI. . .
(2) Auch für das Beitrittsgebiet werden die Beitragsbemessungsgrenzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung enthält § 275b SGB VI. . .
(3) . . .
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