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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.2.2.2. RS 1991/01
Ziff. B.III.3.2.2.2. RS 1991/01, Arbeitsentgelt neben Entgeltersatzleistung
(1) Sofern ein Versicherter . . . neben einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer [nicht geringfügigen] Beschäftigung erhält, wird die aus der Entgeltersatzleistung resultierende Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI um 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt. Dies bedeutet, dass zunächst 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu errechnen und sodann hiervon 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts abzuziehen sind.
Beispiel (nicht abgebildet)
(2) Im Übrigen spielt es für die Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI keine Rolle, ob die Entgeltersatzleistung und das neben der Entgeltersatzleistung gezahlte Arbeitsentgelt aus ein und demselben Beschäftigungsverhältnis oder aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen resultieren. Vorausgesetzt wird nur, dass es sich um "beitragspflichtiges" Arbeitsentgelt handelt; Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung kann daher nicht angerechnet werden.
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