Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.1.2. RS 1991/01
Ziff. B.IV.1.2. RS 1991/01, Mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet
Nach § 279c . . . SGB VI sind die Rentenversicherungsbeiträge für . . . versicherungspflichtige mitarbeitende Ehegatten von den selbständig Tätigen (Arbeitgebern) und den mitarbeitenden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service