Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.4.2.1. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.2.1. RS 1997/01, Jugendliche [in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation]
Für die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III versicherten [Jugendlichen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Personen] in Einrichtungen der Jugendhilfe schreibt § 345 Nummer 1 SGB III als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße vor. . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service