Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.6.1. RS 1997/01
Ziff. A.II.6.1. RS 1997/01, Beschäftigte
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nach § 348 Absatz 1 SGB III grundsätzlich von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dabei schreibt § 348 Absatz 2 SGB III für die Zahlung der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Anwendung der Vorschriften des SGB IV vor. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer . . . uneingeschränkt die §§ 28d ff. SGB IV gelten. Mithin sind die Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service