Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1. RS 1999/01
Ziff. 7.1. RS 1999/01, Allgemeines
(1) Die Regelungen für Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) hinsichtlich Ermessensausübung der Krankenkasse, Dauer, Verlängerung, Leitlinien zur indikationsspezifischen Leistungsdauer und Wiederholungsintervalle gelten ebenfalls für Vorsorgeleistungen für Mütter [und Väter]. Als besondere Leistungsform wird die Mutter-Kind-Maßnahme im Gesetz ausdrücklich genannt. Diese Rechtsgrundlage gilt auch bei Vater-Kind-Maßnahmen.
(2) . . .
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