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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 17.3. RS 1999/01
Ziff. 17.3. RS 1999/01, Umfang der Ermessensentscheidung
§ 40 Absatz 3 Satz 1 SGB V konkretisiert die Möglichkeiten der Ermessensentscheidungen bei ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen. Die Krankenkasse bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls [unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX] Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung. . .
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