Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 18.4.2. RS 1999/01
Ziff. 18.4.2. RS 1999/01, Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer
(1) Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von 3 Wochen [kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung von Rehabilitationsleistungen für Mütter[/Väter]/Mutter[/Vater]-Kind-Maßnahmen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.
(2) Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer [hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen wahrnehmen, anzuhören.
(3) . . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service