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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2. RS 2002/02
Ziff. A.II.2. RS 2002/02, Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Durch die Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird — ebenso wie in der Krankenversicherung — in der sozialen Pflegeversicherung keine eigenständige Versicherungspflicht begründet. Eine vor der Maßnahme bestehende Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bleibt nach § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 192 SGB V oder § 25 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 erhalten. Die Ausführungen zur Krankenversicherung für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Abschnitt A.I.2 gelten entsprechend. Die aufgrund des Krankengeldbezugs fortbestehende Mitgliedschaft löst in der Pflegeversicherung allerdings eine Beitragspflicht der Krankenkasse aus (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt B.III.1.5).
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