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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.1. RS 2002/02
Ziff. B.I.2.1. RS 2002/02, Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten nach § 235 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI, § 345 Nummer 5 SGB III grundsätzlich 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben. Näheres über die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen und bei besonderen Personengruppen enthalten die Abschnitte II bis V.
(2) Sofern im Bemessungsentgelt für das Verletztengeld bzw. Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten sind (vgl. § 3 ArEV), sind diese bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
(Anmerkung nicht abgebildet)
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