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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.8. RS 2002/02
Ziff. B.II.8. RS 2002/02, Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist das Beitragsrecht abweichend vom Beitragsrecht in der allgemeinen Krankenversicherung, so wie es in den vorstehenden Abschnitten beschrieben ist, geregelt. Nach § 48 Absatz 2 KVLG 1989 hat der zuständige Rehabilitationsträger während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld (einschließlich solchem nach § 55 Absatz 2 SGB VII) oder Versorgungskrankengeld anstelle des landwirtschaftlichen Unternehmers die aufgrund der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens oder aufgrund der Beschäftigung des mitarbeitenden Familienangehörigen zu zahlenden Beiträge zu tragen; dies gilt gleichermaßen für die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 46 KVLG 1989.
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