Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.1.3. RS 2002/02
Ziff. B.III.1.3. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Für Personen, deren Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten bleibt, bemessen sich die vom Rehabilitationsträger zu zahlenden Beiträge gemäß § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V nach 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes oder Übergangsgeldes zugrunde liegt. Dabei bleibt der Teil des Regelentgelts, der aus einer selbständigen Tätigkeit resultiert, außer Betracht.
(2) Nach § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI gilt auch für die nach § 20 Absatz 3 SGB XI Versicherungspflichtigen (freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung), die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Regelentgelts als Bemessungsgrundlage.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service