Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.2.1. RS 2002/02
Ziff. B.IV.1.2.1. RS 2002/02, Bezug von Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld, das in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gezahlt wird
Bei Bezug von Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld, das in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gezahlt wird, werden die Beiträge aus 80 v. H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt, berechnet. Ausgangsbasis ist hierbei das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt; eine Rundung nach den Tabellen der SGB III-Leistungsverordnung erfolgt nicht.
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