Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.4. RS 2002/02
Ziff. B.IV.4.4. RS 2002/02, Träger der Kriegsopferfürsorge als Beitragszahler
Die Beiträge bei Bezug von Übergangsgeld (§ 26a BVG) sind — entsprechend dem von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen und den Rentenversicherungsträgern abgestimmten Verfahrensvorschlag — direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen.
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