Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.8. RS 2004/04
Ziff. 2.8. RS 2004/04, Bonusregelung
Die Bonusregelungen des bisherigen Rechts werden im Ergebnis unverändert übernommen. Der Bonus errechnet sich allerdings nicht mehr aus den Gesamtkosten des Zahnersatzes. Basis für den Bonus ist vielmehr der jeweilige Festzuschuss. Da die Festzuschüsse nur 50 v. H. der Kosten der Regelversorgung umfassen, verdoppelt sich der Bonus rein rechnerisch von 10 auf 20 v. H. bzw. von 5 auf 10 v. H. der Festzuschüsse. Faktisch kommt es somit also nicht zu einer Erhöhung im Verhältnis zu der bis 31. 12. 2004 geltenden Rechtslage. Die Bonusregelung hat für Härtefälle nach § 55 Absatz 2 SGB V keine Bedeutung, weil die dort geregelte Verdoppelung der Festzuschüsse die Regelversorgung mit Zahnersatz in vollem Umfang abdeckt.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service