Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.3. RS 2010/05
Ziff. 1.1.3. RS 2010/05, Prüfung bei Arbeitnehmerüberlassung
Hat der Rentenversicherungsträger ein Unternehmen geprüft, das Arbeitnehmer verleiht, und stellt sich im Rahmen der Einziehung der Forderung heraus, dass die Einzugsstelle den/die Entleiher hinsichtlich der Beitragsforderungen in Anspruch nehmen muss (§ 28e Absatz 2 SGB IV), trifft der Rentenversicherungsträger bei dem als Verleiher tätigen Arbeitgeber die erforderlichen weitergehenden Feststellungen, die es den beteiligten Trägern ermöglichen, die Forderungen arbeitnehmerbezogen zu beziffern. Im Einzelfall kann eine Hilfestellung durch Prüfung beim Entleiher erforderlich sein.
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