Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2.1. RS 2010/05
Ziff. 1.2.1. RS 2010/05, Allgemeines
Die Regelung des § 28p Absatz 2 SGB IV verpflichtet die Rentenversicherungsträger, sich darüber abzustimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber und für alle Rentenversicherungsträger — auch für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt diese Aufteilung anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Absatz 6 SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service