Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.4. RS 2010/05
Ziff. 1.2.4. RS 2010/05, Prüfung durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen
Die Vorschrift des § 28p Absatz 1 Satz 6 SGB IV trägt den besonderen Verhältnissen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Rechnung. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben für die mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft ein eigenständiges Prüfrecht.
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